§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten — Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation, BGBl. II Nr. 414/2021, außer Kraft.
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