§ 2 — Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete
Rückverweise
Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst hat die bzw. der Bedienstete sich von einer durch die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. den jeweiligen Dienststellenleiter zu bestimmenden hierzu qualifizierten Person im Gebrauch unterweisen zu lassen.