§ 8 Elternberatung — Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Gliederung
2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere
§ 8 Elternberatung
Rückverweise
Ab ärztlich festgestellter Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes ist eine Beratung gemäß Anlage Adurch eine Familienberatungsstelle gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, vorgesehen.