§ 2 Kinderbetreuungsgeld — Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kinderbetreuungsgeld
Rückverweise
Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 idgF, in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 9 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.