Art. 2 Artikel II — Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des in Abs. 2 angeführten Gebührenbetrags mit 1. August 2026 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2026 begründet wird.
(2) Z 18 lit. b tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2026 begründet wird.
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