§ 2 — Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.