§ 1 Erforderliche Nachweise — Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Erforderliche Nachweise
Die Befähigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, und in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung im Sinne des § 94 Z 76 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2025) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) können durch die in den folgenden Bestimmungen jeweils genannten Nachweise erbracht werden. Inwieweit durch bestimmte Ausbildungen Teile der Befähigungsprüfung entfallen, hat die jeweilige Prüfungsordnung festzulegen.
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