§ 1 Zielbestimmung — Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen
Rückverweise
Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch unverzügliche Weitergabe von Preissenkungen für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel.
Keine Ergebnisse gefunden