Treibstoffpreisabfederungsverordnung
Vorwort/Präambel
Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.
Die Mineralölsteuer beträgt
a) für 1 000 l Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Mai 2026 entsteht, 432 Euro;
b) für 1 000 l Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Mai 2026 entsteht, 347 Euro.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Mai 2026 entsteht.
Die Treibstoffpreisabfederungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 78/2026 wird aufgehoben.