§ 12 Zeugnis — Grundausbildungsverordnung - BMFWF
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienst-prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen, die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie eine allfällige Jobrotation und sonstige zur Grundausbildung zählende Ausbildungsteile anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen; eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Fiaker-Betriebsordnung
§ 9 Strafbestimmung
…§ 9 Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist gemäß § 12 Abs 1 lit e des Fiakergesetzes als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 18 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
…Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes , einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder auf Grund eines Behindertengesetzes (Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen Behörde bewilligt oder angeordnet…
§ 9 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 9 § 9
…ist. (4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz , LGBl. Nr. 56/1988, betraut sind, oder 2. Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten.…
Rückverweise