Vorwort
(1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:
| Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz | 450 Euro |
| Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | 250 Euro |
| andere Staaten | 450 Euro |
(2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.