§ 1 Geltungsbereich — Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
Rückverweise
§ 1.
a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG wirksam ist.
b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.