Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung
Vorwort
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2025
S 8/2025/XXII/96/5
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
Die Satzung gilt
a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
b) Räumlich: für die Republik Österreich
c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
§ 2 Inhalt der Satzung
(1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2025,
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 412/2025 hinterlegt und auf der „Verlautbarung- und Informationsplattform des Bundes“ vom 15. Juli 2025 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
– § 1,
– § 2,
– § 47,
– Beilage B: § 1 zweiter Absatz.
(4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
– Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
– Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5,
– Anhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 14., 15.6. und 18., sowie Teil B Pkt. 6. und 7.6.
§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. August 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.