Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Vorwort
Heimarbeitstarif
für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 2/2025/XIX/93/1
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.
a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
§ 2 Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind nach dem am 25. Februar 2025 abgeschlossenen Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeugeuger Österreichs, Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter, Lohngruppe 5, mit einem Stundenlohn von 11,10 € zu berechnen.
§ 3 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
§ 4 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 25. Februar 2025, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
1. Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
2. Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
3. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Heimarbeitstarif ist ab 1. April 2025 gültig.