BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date

Heimarbeitstarif

für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 2/2025/XIX/93/1

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.

c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 2 Entgelte

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind nach dem am 25. Februar 2025 abgeschlossenen Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeugeuger Österreichs, Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter, Lohngruppe 5, mit einem Stundenlohn von 11,10 € zu berechnen.

§ 3 Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.

§ 4 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für die Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, abgeschlossen am 25. Februar 2025, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:

1. Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.

2. Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.

3. Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Heimarbeitstarif ist ab 1. April 2025 gültig.