BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter§ 2

§ 2Arbeitszeiten

In Kraft seit 01. Mai 2025
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§ 2 Arbeitszeiten — Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | GesetzeFinden.at