Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 5/2025/VIII/38/3
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.
a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
§ 2 Arbeitszeiten
Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:
| 1. | Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten | 161 Minuten |
| 2. | Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren | 152 Minuten |
| 3. | Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material | 246 Minuten |
| 4. | Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B Chineser oder Riffling samt Abschneiden | 197 Minuten |
| 5. | Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden | 213 Minuten |
| 6. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B Chineser oder Riffling | 187 Minuten |
| 7. | Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten | |
§ 3 Entgelte
(1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.
(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,27 € zu berechnen.
§ 4 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2025 festgesetzt.