(1) Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
1. Chemie (H1)
2. Biochemie und Biotechnologie (H2)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Abs. 4 das Spezialmodul „Farben und Lacke“ (S1) gewählt werden.
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||
H1 | H2 | S1 | |
H1 | x | x | |
Dauer | 4 Lehrjahre | 4 Lehrjahre | |
H2 | x | ||
Dauer | 4 Lehrjahre | ||
(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(7) Alle auszubildenden und zu absolvierenden Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
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