§ 3.
1. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
2. § 6 des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Z 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise