Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/26 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2025 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
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