(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 134/2023, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. April 2025 bewirkt wurden.
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