BundesrechtVerordnungenTierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. März 2025
Up-to-date

Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:

1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,

2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,

3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,

ist verboten.

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