BundesrechtVerordnungenTierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

In Kraft seit 01. März 2025
Up-to-date

§ 1

Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:

1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,

2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,

3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,

ist verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.