Tierarzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Vorwort
§ 1
Ein Inverkehrbringen auf dem Markt von:
1. Tierarzneimitteln, die Hexachlorophen enthalten,
2. Tierarzneimitteln, die Phenacetin enthalten,
3. Tierarzneimitteln, die Methaqualon oder seine Verbindungen enthalten,
ist verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.