Für das Kalenderjahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den §§ 239 Abs. 1 ASVG, 123 Abs. 1 GSVG und 114 Abs. 1 BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 786,37 € mit jeweils 822,54 € festgestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden