BundesrechtVerordnungenSicherheitserklärungs-V§ 1

§ 1

In Kraft seit 19. Dezember 2024
Up-to-date

Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.

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