Vorwort
§ 1
Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.
§ 2
Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
§ 3
Diese Verordnung samt Anlage tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Sicherheitserklärung im Bildungsbereich
Anl. 1
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF