BundesrechtVerordnungenSicherheitserklärungs-V

Sicherheitserklärungs-V

In Kraft seit 19. Dezember 2024
Up-to-date

§ 1

Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.

§ 2

Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 3

Diese Verordnung samt Anlage tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Sicherheitserklärung im Bildungsbereich

Anl. 1

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage
PDF