(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die §§ 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berech-tigen.
(4) Die Vignettenpreisverordnung 2022, BGBl. II Nr. 405/2022, ist auf Grund des § 12 BStMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 außer Kraft getreten.
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