Vorwort
§ 1 Jahresvignette
Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 41,50 Euro
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 103,80 Euro.
§ 2 Zweimonatsvignette
Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 12,40 Euro
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 31,10 Euro.
§ 3 Zehntagesvignette
Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 4,90 Euro
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 12,40 Euro.
§ 4 Eintagesvignette
Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
1. einspurige Kraftfahrzeuge 3,70 Euro
und für
2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 9,30 Euro.
§ 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
Die Bestimmungen der Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Ent-richtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzu-wenden.
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2025 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die §§ 2 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2024 zur Straßenbenützung berech-tigen.
(4) Die Vignettenpreisverordnung 2022, BGBl. II Nr. 405/2022, ist auf Grund des § 12 BStMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 außer Kraft getreten.