BundesrechtVerordnungenGewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

In Kraft seit 01. März 2025
Up-to-date

§ 1 Verlängerung der Anspruchsdauer

(1) Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:

1. um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder

2. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,

a) deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder

b) die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 aufweisen.

Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.

(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.

§ 2 Höhe des Zuschlages

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von

1. 240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, oder

2. 630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.

§ 3 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2025 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.