(1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen:
1. Fachärzte für Psychiatrie,
2. Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,
3. Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
4. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
5. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
6. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
7. Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,
8. sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und
9. unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
a) Ärzte für Allgemeinmedizin sowie
b) Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998.
(2) Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung
a) zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und
b) zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, erworben wurden, oder
2. ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.
(3) Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten.
(4) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.
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