(1) Diese Verordnung tritt zehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2025 tritt mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2024 in Kraft. Die Anlage der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2024 tritt nicht in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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