(1) § 2 Abs. 1 gilt nicht, sofern
1. eine Abgabe der Humanarzneispezialität zur Deckung eines im Vergleich zum Bedarf gemäß § 2 Abs. 2 um zumindest 25 % erhöhten Bedarfs der Patienten im Inland erforderlich ist, oder
2. dies auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer oder beeinflussbarer Ereignisse nicht möglich ist, oder
3. die Humanarzneispezialität in der Liste gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung enthalten ist, oder
4. die Zulassung der Humanarzneispezialität aufgehoben oder ein Ruhen der Zulassung verfügt wurde oder die Zulassung erloschen ist, oder
5. das BASG Maßnahmen verfügt hat, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken, oder
6. dies der Erfüllung des europäischen Solidaritätsmechanismus dient.
(2) Geringfügige Unterschreitungen des Arzneimittelvorrats von kurzer Dauer, die auf Grund der üblichen Gegebenheiten eines rollierenden Lagers erfolgen, sind zulässig.
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