BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen§ 4

§ 4Weihnachtsremuneration

In Kraft seit 01. Februar 2024
Up-to-date

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden