BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

In Kraft seit 01. Februar 2024
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Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

L 1/2024/XVII/81/1

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).

c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

§ 2 Höhe des Lehrlingseinkommens

Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

a) im 1. Lehrjahr:   705,90 € monatlich;

b) im 2. Lehrjahr: 1 008,50 € monatlich;

c) im 3. Lehrjahr: 1 411,80 € monatlich.

§ 3 Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4 Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5 Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 7. Dezember 2023 heranzuziehen.

§ 6 Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.