§ 2 — Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.
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