(1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985, BGBl. II Nr. 149/1997 und BGBl. II Nr. 218/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in § 20a Abs. 1 Z 14 NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
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