Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr. 52/1991, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.
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