Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf
Vorwort
§ 1
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023, zur Besorgung übertragen.
§ 2
Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Verteilung von Sachzuwendungen gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023 in den Jahren 2024 bis 2026.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit am 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.