§ 2 — Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.
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