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Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
§ 4
§ 4
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 4 — Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
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