BundesrechtVerordnungenElektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1

Gemäß § 18a Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zur Führung, Übermittlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen verpflichtete Zahlungsdienstleister bzw. deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im CESOP-Portal in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.

§ 2

Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.

§ 3

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.