(1) In jeder Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist die Funktion der Ausbildungsleitung im erforderlichen Umfang einzurichten.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
2. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
3. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft;
4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
6. Vorbereitung der Entscheidung für die Teil-/Gesamtanrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).
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