BundesrechtVerordnungenErklärung der Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, zur Satzung

Erklärung der Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, zur Satzung

In Kraft seit 01. Mai 2023
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Satzung der Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren

S 5/2023/X/42/1

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

a) Fachlich: für alle Rollendruckereien (Coldset), die überwiegend Zeitungen drucken, auch wenn ein zusätzliches Trocknungsaggregat eingesetzt wird

b) Räumlich: für die Republik Österreich

c) Persönlich: für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einschließlich Lehrlinge und Praktikanten, die den Betrieben des räumlichen und fachlichen Geltungsbereiches angehören, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

§ 2 Inhalt der Satzung

§ 2.

1. Die zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 3. April 2023 abgeschlossene

Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren,

beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Registerzahl KV 302/2023 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 29. April 2023 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

2. Von der Satzungserklärung werden § 1, § 3 Punkt 2 sowie § 4 der angeführten Punktation ausgenommen.

§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.