Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise