§ 4 Inkrafttreten — PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden