§ 11 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung — Frauenförderungsplan BMKÖS
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Betreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 11 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Rückverweise
(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
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