(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A3, A 4, A 5 und v1, v2, v3, v4 ist ein Hauptfach und ein Nebenfach festzulegen. Sowohl das Hauptfach als auch das Nebenfach muss dem Tätigkeitsbereich der Auszubildenden entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fächer sind aus folgenden Tätigkeitsbereichen auszuwählen:
Präsidialangelegenheiten
1. Personal und Personalentwicklung
2. Budget
3. IT
4. Wirtschaftsangelegenheiten
5. Innere Verwaltung und Support
Sozialversicherung
6. Europäisches und internationales Sozialversicherungsrecht
7. Rechtliche Angelegenheiten der Pensionsversicherung
8. Finanzielle Angelegenheiten der Pensionsversicherung
9. Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
10. Finanzierung und Rechnungswesen der Kranken- und Unfallversicherung
Konsumentenschutz
11. Zivil- und verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz
12. Europäisches und internationales Konsumentenschutzrecht
Behindertenangelegenheiten und Langzeitpflege
13. Berufliche und soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
14. Förderpolitische Grundlagen des Sozialministeriumservice
15. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung
16. EU- und internationale Behindertenpolitik
Sozialpolitik
17. Sozialpolitische Grundfragen und Sozialhilfe
18. Grundzüge der internationalen und europäischen Sozialpolitik
Gesundheit
19. Öffentliche Gesundheit
20. Humanmedizin
21. Veterinärwesen
22. Lebensmittelrecht
23. Gentechnik
24. Steuerung des Gesundheitssystems
25. Gesundheitsversorgung
26. Grundzüge der internationalen und europäischen Gesundheitspolitik
(3) Das Fach gemäß Abs. 2 Z 5 kommt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
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