BundesrechtVerordnungenBMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023§ 8

§ 8Allgemeine Ausbildung

In Kraft seit 14. April 2023
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(1) Die allgemeine Ausbildung besteht aus

1. dem verpflichtenden Basislehrgang,

2. einem Wahlfach,

3. einer ressortspezifischen EDV-Schulung,

4. Schulungen in den Bereichen Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit.

(2) Die gesamte allgemeine Ausbildung hat mindestens folgende Anzahl an Ausbildungstagen zu umfassen:

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A 1/v1 rechtskundig A 1/v1 A 2/v2 A 3/v3/h1 A 4/v4/h2/h3
Verwaltungsakademie des Bundes
Basislehrgang 10 Tage 10 Tage 10 Tage 8 Tage
Wahlfach 1-2Tage 1-2 Tage 1-2 Tage 1-2 Tage
Ressortinterne Schulungen
Ressortspez. EDV-Schulung 2,5 Tage 2,5 Tage 2,5 Tage 2,5 Tage
Compliance, Datenschutz, IT-Sicherheit 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag

(3) Der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:

1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;

2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;

3. A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Arbeit im Team.

(4) Das im Abs. 1 Z 2 genannte Wahlfach ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.

(5) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.

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