BundesrechtVerordnungenBMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023§ 6

§ 6Übertragung der Organisation und Durchführung

In Kraft seit 14. April 2023
Up-to-date

Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

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