(1) Die Fachspezifische Ausbildung hat pro Fach folgende Module zu umfassen:
– ein Basismodul,
– ein Aufbaumodul,
– ein Prüfungsmodul.
(2) Module können in Form von Seminaren, Hospitationen, Praktika, Jobrotationen, Projektarbeiten, e-Learning oder Selbststudium absolviert werden.
(3) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.
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