(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1. Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, Zivildienstserviceagentur und KommAustria)
2. Österreichisches Staatsarchiv
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